AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen im Rahmen des Angebots der Firma

R & A Security GmbH und sind Bestandteil des Dienstleistungsvertrags. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers erkennt die R & A Security GmbH nicht an, es sei denn die R & A Security GmbH erklärt sich schriftlich und ausdrücklich mit ihrer Geltung einverstanden. Die stillschweigende Annahme von Aufträgen oder Leistung an den Auftraggeber bedeuten daher kein Einverständnis mit den entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers.

 

Angebote von der R & A Security GmbH verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Zugang beim Auftraggeber unmittelbar an die R & A Security GmbH gegenüber schriftlich angenommen werden. Angaben und Beschreibungen (Qualitäten) im Angebot gelten ab dem Zeitpunkt, an dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht, als verbindlich vereinbart.

 

Tritt der Auftraggeber als Vermittler/Organisator eines Dritten auf, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag. Der Vermittler/Organisator erklärt mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag, dass er von seinem Auftraggeber zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt wurde. Rechnungsadressat und Auftraggeber ist zunächst der Vermittler/Organisator.

 

 

§1 Allgemeine Dienstausführung

(1) Die R & A Security GmbH ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt ihre Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz- und Veranstaltungsschutz oder Sonderdienst aus.

a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Revierfahrer. Es werden dabei soweit nichts anders vereinbart ist bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

 

b) Der Separat- / Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/Innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

 

c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, der Betrieb der 24-Stunden besetzten VdS „C“ Notruf- und Serviceleitstelle sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

 

(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der R & A Security GmbH werden in besonderen Verträgen vereinbart.

 

(3) Die R & A Security GmbH erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei der R & A Security GmbH. Des Weiteren ist die R & A Security GmbH seit 17.10.2019 im Besitz der Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Erfordert ein Auftrag die Einbeziehung der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

(4) Die R & A Security GmbH ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verant­wortlich.

 

 

§2 Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Dienstanweisung/der Alarmplan maßgebend. Sie/er enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. Diese Dienstanweisungen sind vom Auftraggeber und den Mitarbeitern zu unterschreiben. Änderung und Ergänzung der Dienstanweisungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 

 

 

§3 Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.


(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüssel Beschädi­gungen haftet die R & A Security GmbH im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der R & A Security GmbH die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der R & A Security GmbH umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die R & A Security GmbH über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

 

 

§4 Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung der R & A Security GmbH zwecks Abhilfe mitzuteilen.


(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen beide Parteien nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die R & A Security GmbH nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

 

 

§6 Bekleidung und Ausrüstung

Die Firma R & A Security GmbH stattet, wenn dieses vom Auftraggeber verlangt wird, ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus. 

Besondere Equipments würden dem Auftraggeber gegen eine Gebühr die vorab vertraglich festgehalten wird in Rechnung gestellt. 

 

 

§7 Haus und Festnahmerecht

Den Mitarbeitern der R & A Security GmbH steht während der Ausübung der Tätigkeiten beim Auftraggeber das gleiche Haus und Festnahmerecht zu wie dem Auftraggeber. 

 

 

§8 Auftragsdauer

Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich verein­bart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.


§9 Ausführung durch andere Unternehmen

Die R & A Security GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.


 

§10 Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die R & A Security GmbH den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist die R & A Security GmbH verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

 

 

§11 Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers, Insolvenz sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

 

 

§12 Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung der R & A Security GmbH wird der Vertrag nicht berührt.



§13 Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung der R & A Security GmbH für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen schwer fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögens­schäden ist in Fällen schwer fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögens­schäden bleibt unberührt.

(3) Gemäß § 14 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflicht­versicherung der R & A Security GmbH. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Ein­schränkungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermö­gensschäden.

(5) Der Veranstalter hat für Verlust oder Beschädigung, die durch Ihn selbst, seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht wurden sind, eigens einzustehen.

(6) Es obliegt den Veranstalter entsprechende Versicherungen abzuschließen. Für Schäden an Gebäuden und Einrichtungen haftet die Firma R & A Security GmbH nicht, außer es wird vertraglich eine Zusatzversicherung abgeschlossen.

(7) R & A Security GmbH haftet nur für Schäden die grob fahrlässig oder vorsätzlich von einem unserer Mitarbeiter verursacht wurden. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet.

 

 

§14 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet unverzüglich Meldung beim Einsatzleiter, bzw. Zuständigem im Falle von Beanstandungen und/oder Haftpflichtansprüchen zu machen. Ferner ist eine schriftliche Meldung mit detaillierter Vorfallerläuterung und Fotos an die Firmenadresse von der R & A Security GmbH zu senden (postalisch, Fax, E-Mail). Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher und vollständiger Meldung können keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden. Die Frist beträgt 7 Kalendertage. Der Auftraggeber muss ferner sämtliche Möglichkeiten zur Feststellung des Schadens gegenüber der R & A Security GmbH durchführbar machen, dies betrifft ins Besondere die Schadensverursachung, Schadenshöhe sowie den Schadensverlauf. Ansprüche gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter sind ausgeschlossen, Ausnahme: Vorsatz.

 

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der R & A Security GmbH unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.


(3) Bei berechtigen Mängeln an der Leistungserbringung wird die R & A Security GmbH nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt, kann der Auftraggeber die Kürzung der entsprechenden Vergütung verlangen oder vom Vertrag insgesamt zurücktreten, soweit der verbleibende Teil der Leistungen von der R & A Security GmbH für den Auftraggeber unbrauchbar wird bzw. den ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


(4) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an Gegenständen, die die R & A Security GmbH eingebracht hat und die durch den Auftraggeber, Mitarbeiter des Auftraggebers oder sonstige Dritte schuldhaft verursacht wurden.

 

§15 Haftpflichtversicherung und Nachweis

Die Haftung der Firma R & A Security GmbH ist mit nachfolgenden Haftungshöchstgrenzen beschränkt:

pauschal für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und –Vermögensschäden) je Schadensereignis 3.000.000,00 €

b) für Vermögensschäden und besondere Vermögensschäden 15.000,00 €

c) für Personenschäden 1.000.000,00 €

d) für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000,00 €

e) für Sachschäden 5.00.000,00 €.

 

 

§16 Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist unverzüglich nach erfolgter Rechnungsstellung fällig.


(2) Die Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig.


(3) Kommt der Auftraggeber mit dem Ausgleich der Rechnungen in Verzug, ist die R & A Security GmbH berechtigt, alle Leistungen, insbesondere auch vorbereitende Leistungen einzustellen oder ggf. vom Vertrag zurückzutreten. Für den Verzugszeitraum werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.


(4) Zahlungen gelten erst mit der Gutschrift auf einem unserer Konten als vorgenommen. Dabei anfallende Gebühren oder Kosten – insbesondere bei Zahlungen oder Überweisungen aus dem Ausland – gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.


(5) Die R & A Security GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.

 

§17 Ausfallschäden

(1) Bei Stornierungen des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen vor vorgesehenem Dienstbeginn ist die R & A Security GmbH berechtigt eine Ausfallgebühr i. H. v. 30% des Auftragsvolumens zu verlangen. Dieses erhöht sich bei einer Stornierung zwischen dem 14. und 7. Tag auf 50% dessen. Innerhalb der letzten 7 Tage vor Auftragsbeginn werden 80% des Auftragsvolumens an Stornogebühren erhoben. Sollte ein solcher Rücktritt vom Vertrag erst am Tage des vereinbarten Auftragsbeginns erfolgen, so ist die R & A Security GmbH berechtigt, das Entgelt in Höhe von 100% des Auftragsvolumens zu verlangen.


(2) Bei langfristig ausgeführten Aufträgen (von mind. 40h/Woche Gesamtdienstzeit) von bereits mehr als 8 Wochen Dauer gilt eine Kündigungsfrist der Dienstleistung von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Anderweitig ist eine Ausfallgebühr über 40h in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars geltend.

 

 

§18 Preisänderung

(1)               Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist die R & A Security GmbH berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kosten­ Bestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.


(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbar­ten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.


(3) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat die R & A Security GmbH Anspruch auf gesonderte Vergütung.

 

§19 Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

(1) Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.


(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschrän­kungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

 

§20 Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der R & A Security GmbH zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch 24 Monate nach Beendigung des Vertrages.


(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestim­mungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, der R & A Security GmbH für jeden Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000Euro für jeden abgeworbenen Mitarbeiter zu zahlen.


(3) Durch den Tod sonstiger Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung der Firma R & A Security GmbH wird der Vertrag nicht berührt. 

 

§21 Datenschutz

(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundes­datenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.


(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).


(3) Für eine ordentliche Betriebsorganisation und eine vertragsgemäße Leistungserbringung ist die elektronische Verarbeitung von Daten des Auftraggebers unerlässlich. In eine solche Verarbeitung seiner Daten willigt der Auftraggeber daher ausdrücklich ein. Für zusätzliche Regelungen zur Geheimhaltung von Daten wird auf den jeweils abzuschließenden Vertrag verwiesen.

 

 

§22 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtsverfolgung im Ausland

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung der R & A Security GmbH. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.


(2) Der Auftraggeber hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, zu tragen.

 

 

§23 Schlussbestimmung

(1) Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird ausgeschlossen.


(2) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller

übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.


(3) Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.


(4) Unsere Vereinbarungen mit dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich deutschem Recht, soweit nicht nach den unabdingbaren Regelungen des internationalen Privatrechts zwingend anderes Recht gilt.


(5) Diese AGB ist Bestandteil eines jeden abgeschlossen Vertrages, ihren Erhalt dokumentiert der Auftraggeber mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag. 

 

Bach an der Donau, Stand 01.07.2019


 

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